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   OVG Sachsen, 29.11.2022 - 6 A 43/20   

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OVG Sachsen, 29.11.2022 - 6 A 43/20 (https://dejure.org/2022,41844)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 29.11.2022 - 6 A 43/20 (https://dejure.org/2022,41844)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 29. November 2022 - 6 A 43/20 (https://dejure.org/2022,41844)
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Volltextveröffentlichung

  • Justiz Sachsen

    GG Art. 14 Abs. 1, SächsVerf Art. 31 Abs. 1, SächsWaldG § 25 Abs. 3 Satz 1, SächsWaldG § 25 Abs. 3 Satz 2, VwGO § 124a Abs. 5 Satz 2, VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3
    Waldabstand; Eigentumsgarantie; Prozessurteil; Rechtsschutzbedürfnis

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (44)

  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 7/91

    Denkmalschutz

    Auszug aus OVG Sachsen, 29.11.2022 - 6 A 43/20
    Insbesondere habe sich das Gericht nicht mit der vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfrage auseinandergesetzt, ob die Regelung dem vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 - aufgestellten Maßstäben genüge.

    Nach den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 - für die Berücksichtigung von Interessen des Eigentümers im Denkmalschutzrecht aufgestellt habe, sei die Regelung des § 25 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 SächsWaldG mit der Eigentumsgarantie nicht vereinbar.

    Sie behält ihre Gültigkeit selbst in den Fällen, in denen der Eingriff in seinen Auswirkungen für den Betroffenen einer Enteignung nahe- oder gleichkommt (BVerfG, Beschl. v. 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 -, BVerfGE 100, 226, = juris Rn. 74).

    Insoweit ist die Lage eine andere als in der vom Kläger angesprochenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Denkmalschutzrecht (BVerfG, Beschl. v. 2. März - 1 BvL 7/91 -, BVerfGE 100, 226).

    Auch in dieser Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht allerdings ausgeführt, dass Veränderungsverbote grundsätzlich nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung des Eigentümers im engeren Sinn führen (BVerfG, Beschl. v. 2. März 1999 a. a. O., 242 f. = juris Rn. 83).

    Die Rechtsposition des Betroffenen nähert sich damit einer Lage, in der sie den Namen "Eigentum" nicht mehr verdient (BVerfG, Beschl. v. 2. März 1999 a. a. O., 243 = juris Rn. 85).

    Zum anderen hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit des damaligen rheinland-pfälzischen Veränderungsverbots für Denkmale auch entscheidend daraus abgeleitet, dass - anders als in anderen Landesdenkmalschutzgesetzen - keinerlei Vorkehrungen zur Vermeidung derartiger Eigentumsbeschränkungen enthalten waren, sondern nur eine salvatorische Entschädigungsklausel vorgesehen war (BVerfG, Beschl. v. 2. März 1999 a. a. O. = juris Rn. 86 ff.).

  • OVG Sachsen, 04.09.2018 - 3 A 522/18

    Wald; Mindestentfernung; Ermessen; Beweisantrag

    Auszug aus OVG Sachsen, 29.11.2022 - 6 A 43/20
    Sie dient zum einen der Verringerung der wechselseitigen Brandgefahr, d. h. ein Funkenflug von Feuerstätten in den Gebäuden in den Wald soll ebenso verhindert werden wie ein Übergreifen von Waldbränden auf benachbarte Gebäude (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 20. Januar 2022 - 6 A 1019/19 -, juris Rn. 9, 13; v. 4. September 2018 - 3 A 522/18 -, juris Rn. 23).

    Zum anderen dient die Vorschrift dem Schutz der dort errichteten Gebäude und sich darin aufhaltenden Personen vor den Gefahren, die sich aus dem Umstürzen von Bäumen oder dem Abbrechen von Ästen und Baumkronen (Windwurf) für die Personen und Gebäude auf dem Grundstück ergeben können (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 20. Januar 2022 und v. 4. September 2018 a. a. O.).

    Ansonsten verbleibt es dabei, dass die Bebaubarkeit des Grundstücks mit Gebäuden innerhalb der Waldabstandsfläche von der Vorschrift zur Gefahrenvorsorge grundsätzlich aufgehoben ist (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 20. Januar 2022 - 6 A 1019/19 -, juris Rn. 9, 13; v. 4. September 2018 - 3 A 522/18 -, juris Rn. 24; VGH BW, Urt. v. 8. Oktober 1993 - 8 S 1578/93 -, juris Rn. 20).

    Die unter Nummer 2 gestellte Frage ist in der Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts bereits dahingehend beantwortet, dass für die Gewährung einer Ausnahme nach § 25 Abs. 3 Satz 2 SächsWaldG grundsätzlich auf eine atypische Gefahrensituation abzustellen ist (SächsOVG, Beschl. v. 20. Januar 2022 - 6 A 1019/19 -, juris Rn. 9, 13; v. 4. September 2018 - 3 A 522/18 -, juris Rn. 24).

    Das Interesse des Klägers an den Ausnahmen vom Waldabstand für die hier betroffenen drei Bauvorhaben, die bei einer Ausnahme vom Waldabstand verwirklichbar wären, bemisst der Senat mit jeweils 10.000 EUR; insgesamt ergeben sich somit 30.000 EUR (vgl. SächsOVG, Besch. v. 4. September 2018 - 3 A 522/18 -, juris; Nummern 9.2 und 9.8.4 sowie 9.8.1 und 9.1.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, abgedruckt z. B. in: SächsVBl. 2014, Heft 1 Sonderbeilage).

  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

    Auszug aus OVG Sachsen, 29.11.2022 - 6 A 43/20
    Das Wohl der Allgemeinheit, an dem sich der Gesetzgeber hierbei zu orientieren hat, ist nicht nur Grund, sondern auch Grenze für die Beschränkung der Eigentümerbefugnisse (vgl. BVerfG, Urt. v. 6. Dezember 2016 - 1 BvR 2821/11 -, BVerfGE 143, 246 Rn. 268 m. w. N.).

    Der Gesetzgeber hat die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen und sich dabei im Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen zu halten (vgl. BVerfG, Urt. v. 6. Dezember 2016 - 1 BvR 2821/11 -, BVerfGE 143, 246 Rn. 268).

    Insbesondere muss jede Inhalts- und Schrankenbestimmung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten (vgl. BVerfG, Urt. v. 6. Dezember 2016 a. a. O.).

    Ebenso wie er neue Rechte einführen darf, kann er auch das Entstehen von Rechten, die nach bisherigem Recht möglich waren, für die Zukunft ausschließen (vgl. BVerfG, Urt. v. 6. Dezember 2016 a. a. O. Rn. 269).

    Die Eigentumsgarantie gebietet nicht, einmal ausgestaltete Rechtspositionen für alle Zukunft in ihrem Inhalt unangetastet zu lassen (vgl. BVerfG, Urt. v. 6. Dezember 2016 a. a. O.).

  • OVG Sachsen, 20.01.2022 - 6 A 1019/19

    Forstrecht; Abstand zum Wald; Gebäude; Feuerstätte; abstrakte Gefährdungslage für

    Auszug aus OVG Sachsen, 29.11.2022 - 6 A 43/20
    Sie dient zum einen der Verringerung der wechselseitigen Brandgefahr, d. h. ein Funkenflug von Feuerstätten in den Gebäuden in den Wald soll ebenso verhindert werden wie ein Übergreifen von Waldbränden auf benachbarte Gebäude (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 20. Januar 2022 - 6 A 1019/19 -, juris Rn. 9, 13; v. 4. September 2018 - 3 A 522/18 -, juris Rn. 23).

    Eine Ausnahme kann gestattet werden, wenn die zuständige Behörde nach umfassender Ermittlung der nach dem Gesetzeszweck maßgeblichen Gesichtspunkte im Rahmen einer sachgerechten Abwägung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Umstände des Einzelfalls eine Ausnahme rechtfertigen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 20. Januar 2022 - 6 A 1019/19 -, juris Rn. 9; v. 9. April 2015 - 1 A 366/14 -, juris Rn. 13).

    Ansonsten verbleibt es dabei, dass die Bebaubarkeit des Grundstücks mit Gebäuden innerhalb der Waldabstandsfläche von der Vorschrift zur Gefahrenvorsorge grundsätzlich aufgehoben ist (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 20. Januar 2022 - 6 A 1019/19 -, juris Rn. 9, 13; v. 4. September 2018 - 3 A 522/18 -, juris Rn. 24; VGH BW, Urt. v. 8. Oktober 1993 - 8 S 1578/93 -, juris Rn. 20).

    Die unter Nummer 2 gestellte Frage ist in der Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts bereits dahingehend beantwortet, dass für die Gewährung einer Ausnahme nach § 25 Abs. 3 Satz 2 SächsWaldG grundsätzlich auf eine atypische Gefahrensituation abzustellen ist (SächsOVG, Beschl. v. 20. Januar 2022 - 6 A 1019/19 -, juris Rn. 9, 13; v. 4. September 2018 - 3 A 522/18 -, juris Rn. 24).

  • BVerwG, 13.04.1983 - 4 C 21.79

    Auskiesungsverbot im Landschaftsschutzgebiet

    Auszug aus OVG Sachsen, 29.11.2022 - 6 A 43/20
    Das Grundgesetz und die Sächsische Verfassung haben dem Gesetzgeber den Auftrag zugewiesen, eine Eigentumsordnung zu schaffen, die sowohl den privaten Interessen des Einzelnen als auch denen der Allgemeinheit gerecht wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15. Juli 1981 - 1 BvL 77/78 -, BVerfGE 58, 300, 335; BVerwG, Urt. v. 13. April 1983 - 4 C 21.79 -, juris Rn. 10).

    Das Grundeigentum umfasst in seinem verfassungsrechtlich geschützten Kern nicht alle Befugnisse, die von der Sache her möglich sind und die sich einem wirtschaftlich denkenden Eigentümer als die lohnendste und ertragreichste Nutzung anbieten (BVerfG, Beschl. v. 22. November - 1 BvR 351/91 -, BVerfGE 91, 294, 310; Beschl. v. 15. Juli 1981 - 1 BvL 77/78 -, BVerfGE 58, 300, 345; BVerwG, Urt. v. 13. April 1983 - 4 C 21.79 -, juris Rn. 10).

    Der Gesetzgeber kann zur Wahrung überragender Gemeinwohlbelange im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG oder des Art. 31 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf einzelne Befugnisse vom Eigentum ausklammern, ohne die Institutsgarantie des privaten Eigentums anzutasten, insbesondere, wenn sich die Befugnisse noch nicht eigentumskräftig verfestigt haben (BVerwG, Urt. v. 13. April 1983 a. a. O.).

  • OVG Sachsen, 08.03.2021 - 6 A 1268/18

    Gewerbeuntersagung; Antrag auf Zulassung der Berufung; Volksverhetzung;

    Auszug aus OVG Sachsen, 29.11.2022 - 6 A 43/20
    Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert zumindest die Bezeichnung der konkreten Frage, die für das Berufungsverfahren erheblich sein würde und die Darlegung ihrer Entscheidungserheblichkeit (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 8. März 2021 - 6 A 1268/18 -, juris Rn. 26; v. 16. April 2008, SächsVBl. 2008, 191, 194; st. Rspr.).

    Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn sich die aufgeworfene Frage auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne weiteres beantworten lässt (SächsOVG, Beschl. v. 8. März 2021 a. a. O.; v. 2. Januar 2014 - 5 A 615/12 -, juris Rn. 13; vgl. zum Revisionsrecht: BVerwG, Beschl. v. 16. November 2004 - 4 B 71.04 -, NVwZ 2005, 449, 450; st. Rspr.).

  • BVerwG, 19.12.1963 - I C 123.60

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus OVG Sachsen, 29.11.2022 - 6 A 43/20
    Waldabstandsreglungen für Bauten sind deshalb grundsätzlich mit der Eigentumsgarantie vereinbar (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. Dezember 1963 - 1 C 123.60 -, BVerwGE 17, 315, 318 ff. = juris Rn. 14 ff.; OVG Schl.-H., Urt. v. 16. März 2006 - 1 LB 3/05 -, juris Rn. 24).

    Sie dürfen aber nicht weitergehen, als es zur Wahrung der Schutzgüter erforderlich ist; ein absolutes Bauverbot in einem Geländestreifen wäre mit der Eigentumsgarantie nicht vereinbar (BVerwG, Urt. v. 19. Dezember 1963 a. a. O.).18 Diesen Anforderungen wird die Regelung des § 25 Abs. 3 Satz 1 SächsWaldG gerecht.

  • BVerwG, 22.07.2004 - 7 CN 1.04

    Überschwemmungsgebiet; Festsetzung; Rechtsverordnung; Verfahren; Beteiligung der

    Auszug aus OVG Sachsen, 29.11.2022 - 6 A 43/20
    Der Gesetzgeber kann insbesondere aus Gründen der Gefahrenvorsorge eine Gefahr erhöhende Nutzung des Grundstücks unterbinden (vgl. BVerwG, Urt. v. 22. Juli - 7 CN 1.04 -, BVerwGE 121, 283, 288 = juris Rn. 22 [Hochwasserschutz]).

    Der Gesetzgeber kann dabei allein an die Lage des Grundstücks und seine Situationsgebundenheit anknüpfen und gefahrerhöhende Nutzungen einschränken oder ganz unterbinden (BVerwG, Urt. v. 22. Juli 2004 - 7 CN 1.04 -, BVerwGE 121, 283, 288 f. = juris Rn. 22), auch wenn der Eigentümer nicht Verursacher des Risikos ist.

  • BVerwG, 24.06.1993 - 7 C 26.92

    Naturschutzverordnung

    Auszug aus OVG Sachsen, 29.11.2022 - 6 A 43/20
    Denn seine Gestaltungsfreiheit nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 31 Abs. 1 Satz SächsVerf ist umso größer, je stärker der soziale Bezug des Eigentumsobjekts ist; hierfür sind dessen Eigenart und Funktion von entscheidender Bedeutung (vgl. BVerwG, Urt. v. 24. Juni 1993 - 7 C 26.92 -, NJW 1993, 2949 f.).

    Einer Entschädigungsregelung bedarf es jedenfalls in Bezug auf noch nicht verwirklichte Nutzungen, die sich nach Lage der Dinge objektiv auch nicht anbieten oder "aufdrängen", nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 24. Juni 1993 - 7 C 26.92 -, BVerwGE 94, 1, 11 = juris Rn. 47 ff.).

  • OVG Sachsen, 16.04.2008 - 5 B 49/07

    Industrie- und Handelskammer; Pflichtmitgliedschaft; Rechtsanwalt;

    Auszug aus OVG Sachsen, 29.11.2022 - 6 A 43/20
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens ungewiss erscheint (vgl. z. B. SächsOVG, Beschl. v. 8. Dezember 2019 - 6 A 740/19 - , juris Rn. 9; v. 16. April 2008 - 5 B 49/07 -, …

    Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert zumindest die Bezeichnung der konkreten Frage, die für das Berufungsverfahren erheblich sein würde und die Darlegung ihrer Entscheidungserheblichkeit (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 8. März 2021 - 6 A 1268/18 -, juris Rn. 26; v. 16. April 2008, SächsVBl. 2008, 191, 194; st. Rspr.).

  • BVerfG, 15.07.1981 - 1 BvL 77/78

    Naßauskiesung

  • BVerfG, 15.01.1969 - 1 BvL 3/66

    Niedersächsisches Deichgesetz

  • OVG Rheinland-Pfalz, 02.12.2009 - 1 A 10547/09

    Kloster Marienberg in Boppard darf nicht abgerissen werden

  • BVerfG, 23.11.1988 - 2 BvR 1619/83

    Rastede - Übertragung der Abfallbeseitigung von kreisangehörigen Gemeinden auf

  • BVerwG, 03.07.2002 - 6 CN 8.01

    Hunderassen; Rasselisten; Generalermächtigung; Gefahr; Gefahrenabwehr;

  • BVerfG, 27.01.1998 - 1 BvL 15/87

    Kleinbetriebsklausel I

  • BVerfG, 15.10.2014 - 2 BvR 920/14

    Strafnorm des hessischen Schulrechts gegen Entziehung eines Kindes von der

  • BGH, 15.12.2016 - I ZR 63/15

    Zu den Ansprüchen eines bei der Stipendienvergabe nicht berücksichtigten

  • BVerwG, 26.08.1993 - 4 C 24.91

    Sackgasse Bargteheide - Zu den Voraussetzungen und Ausschlußgründen für einen

  • BVerwG, 29.04.1964 - I C 30.62

    Außenbereich

  • BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07

    Mediziner-BAföG

  • BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvF 4/05

    Neuregelung der Agrarmarktbeihilfen ist nicht verfassungswidrig

  • BVerwG, 04.07.1986 - 4 C 31.84

    Zur Abgrenzung der Anwendungsbereiche des Bergrechts, des Baurechts und des

  • BVerwG, 16.11.2004 - 4 B 71.04

    Methodik der Ermittlung der Bodenwerterhöhung nach Durchführung städtebaulicher

  • BVerwG, 20.11.2008 - 7 C 10.08

    Grundeigener Bodenschatz; Gewinnungsberechtigung; Grundeigentum; Zulegung;

  • OVG Sachsen, 30.04.2020 - 6 A 713/17

    Widerruf und Rückforderung einer Subvention wegen Zweckverfehlung und

  • BVerwG, 02.11.2011 - 3 B 54.11

    Berufliche Rehabilitierung; Widerspruch; Versäumung der Widerspruchsfrist;

  • BVerwG, 29.03.2018 - 5 C 14.16

    Absolventen des zweiten Bildungswegs; Anreiz; Attraktivität des Ausbildungsgangs;

  • VGH Baden-Württemberg, 08.10.1993 - 8 S 1578/93

    Keine Baugenehmigung bei Unterschreitung des erforderlichen Abstands zu einem

  • BVerwG, 02.04.1996 - 7 B 48.96

    Verwaltungsprozeßrecht: Klageabweisung durch das BVerwG im Beschlußwege

  • OVG Schleswig-Holstein, 16.03.2006 - 1 LB 3/05

    Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Errichtung

  • OVG Sachsen, 31.03.2008 - 5 B 377/06

    Zulassung; Berufung; ernstliche Zweifel; offenkundige Umstände; Prüfungsumfang;

  • OVG Sachsen, 09.04.2015 - 1 A 366/14

    Außenbereich, Wohnbebauung, Wochenendhaus

  • OVG Sachsen, 08.12.2021 - 6 A 1117/19

    Ausbildungsförderung; Diplom Berufsakademie; Bachelor; Master; Akkreditierung

  • VGH Hessen, 19.02.1990 - 3 UE 3601/88

    Errichtung eines Damwildgeheges am Waldrand

  • OVG Sachsen, 27.04.2022 - 6 A 583/19

    Recht der freien Berufe; Sächsisches Rechtsanwaltsversorgungswerk;

  • OVG Sachsen, 02.01.2014 - 5 A 615/12

    Zulassung der Berufung (abgelehnt), Schmutzwasserbeitrag,

  • BSG, 27.02.1992 - 6 RKa 52/91

    Berechtigung zur Verwertung des Inhalts eines Sitzungsprotokolls des Beklagten

  • BVerfG, 16.02.2000 - 1 BvR 242/91

    Altlasten

  • BVerfG, 22.11.1994 - 1 BvR 351/91

    Kein verfassungswidriger Eingriff in das Eigentum der Vermieter durch

  • BVerwG, 15.05.2013 - 4 BN 1.13

    Gemeindliche Planungshoheit bei Bahnanlagen; ordnungsgemäßer

  • OVG Sachsen, 08.12.2019 - 6 A 740/19

    Erweiterte Gewerbeuntersagung; künftige gewerbliche Tätigkeit

  • OVG Sachsen, 05.12.2013 - 1 C 1/12

    Zulässigkeit der Subtraktionsmethode bei Beschlussfassung über Gemeindesatzung

  • BVerwG, 14.11.1975 - IV C 1.74

    Bundesrechtliche Schranken landesrechtlicher Regelungen des Naturschutzes -

  • BGH, 22.02.2024 - III ZR 13/23

    Amtshaftung Börse, Rechtskraft eines verwaltungsgerichtlichen Urteils

    Lehnt das Oberverwaltungsgericht einen auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des die Klage als unbegründet abweisenden Urteils des Verwaltungsgerichts gestützten Berufungszulassungsantrag (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ab, weil es - nach strikter rechtlicher Prüfung - zum Ergebnis kommt, die Klage sei bereits un-zulässig, erwächst das vorinstanzliche Urteil nur nach Maßgabe der Gründe des Nichtzulassungsbeschlusses in Rechtskraft, das heißt mit der Begründung, dass die Klage unzulässig war (Anschluss an OVG Bautzen, Beschluss vom 29. November 2022 - 6 A 43/20, BeckRS 2022, 42208 Rn. 44; OVG Münster, Urteil vom 6. September 2019 - 16 A 3044/15 NVwZ-RR 2020, 186 Rn. 38 und VGH München, Beschluss vom 11. Mai 2006 - 8 ZB 06.485, juris Rn. 5).

    Nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung erwächst in einer solchen Konstellation das vorinstanzliche Urteil nur nach Maßgabe der Gründe des Nichtzulassungsbeschlusses des Berufungsgerichts in Rechtskraft, das heißt mit der Begründung, dass die Klage unzulässig war (OVG Sachsen, BeckRS 2022, 42208 Rn. 44; OVG Nordrhein-Westfalen, NVwZ-RR 2020, 186 Rn. 38; VGH Bayern, Beschluss vom 11. Mai 2006 - 8 ZB 06.485, juris Rn. 5; so auch zum Revisionszulassungsverfahren BVerwG NVwZ-RR 2012, 86 Rn. 7; Beschluss vom 19. Dezember 2001 - 1 B 217/01, juris Rn. 7; VIZ 1996, 392, 393; aA: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Oktober 2013 - 1 E 799/13, juris Rn. 7).

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